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Lebensversicherung und ALG II

Lebensversicherung und ALG II

23.9.2007 Finanzen

Die Bundesagentur für Arbeit darf bei einem Arbeitslosen das das Arbeitslosengeld II (ALG II) nicht kürzen, wenn er seine Lebensversicherung kündigt, jedoch innerhalb der erlaubten Vermögensfreigrenzen bleibt. Trotzdem werten einige Sachbearbeiter der Arbeitsagentur das Geld aus gekündigten Lebensversicherungen oder Sparbriefen als monatliches Einkommen. Dieses Verfahren widerspricht jedoch geltendem Recht. Eine Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit bestätigte, dass Zahlungen aus einer aufgelösten Lebensversicherung kein Einkommen, sondern umgewandeltes Vermögen sind. Geld, das ein Arbeitslosengeld II - Empfänger wertmäßig neu dazu erhält, ist Einkommen. Geld das bereits vorher in einer anderen Sparform existierte ist kein Einkommen sondern Vermögen. Der Vermögensfreibetrag für Arbeitslosengeld II - Empfänger beträgt 200 Euro pro Lebensjahr des Arbeitslosen plus 750 Euro. Problematisch können auch Steuererstattungen sein. Die Bundesagentur für Arbeit stuft das Geld aus Steuererstattungen als Einkommen und verteilt es rechnerisch auf mehrere Monate an. Das Sozialgericht Leipzig hingegen sieht eine Steuerrückerstattung als Vermögen an (Az. S 9 405/05 ER). Das Sozialgericht steht bisher noch allein da. Das Bundesverwaltungsgericht bewertet die Steuererstattung in einer alten Entscheidung als Einkommen. Wird eine Einmalzahlung unrechtmäßig als Einkommen eingestuft, kann man als Betroffener einen Widerspruch einlegen.


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