Suche

18 Betrachter sind gerade online!

Mietkaution bei Insolvenz und Zwangsversteigerung

Mietkaution bei Insolvenz und Zwangsversteigerung

6.9.2007 Immobilien

Die Mietkaution darf während eines Mietverhältnisses nicht vom Vermieter für seine Zwecke verwendet werden. Die Mietkaution ist und bleibt Geld des
Mieters, welches der Vermieter der Immobilie für den Mieter nur treuhänderisch
verwaltet.  Wenn der Fall eintritt, dass der Vermieter Insolvenz anmeldet und er die Mietkaution nicht getrennt von seinem Vermögen angelegt hat, macht er sich damit strafbar. Bei einer Insolvenz des Vermieters wird die Wohnung in der Regel versteigert. Bei der Zwangsversteigerung wird dann mitgeteilt, dass die Kaution nicht vorhanden ist
Wenn der Mieter im Laufe des Insolvenzverfahrens den Mietvertrag kündigt, muss der Zwangsverwalter, sofern eine Zwangsverwaltung der Immobilie bestellt ist, die Mietkaution zurückzahlen. Wenn die Immobilie jedoch bereits  versteigert wurde, ist der Vermieter verpflichtet, die Mietkaution bei Beendigung des Mietverhältnisses an den Mieter zurückzuzahlen, auch wenn er sie nicht vom Voreigentümer ausgehändigt bekommen hat. Dies gilt jedoch nicht für Mietverträge die vor 2001 abgeschlossen wurden. Eine fehlende Mietkaution, sollte vom Gutachter bei der Gutachtenerstellung für eine Zwangsversteigerung berücksichtigt werden, damit potentielle Erwerber diesen Betrag einkalkulieren können.

Kommentar schreiben